9. Haftung, Gewährleistung, Schadenersatz

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9. Haftung, Gewährleistung, Schadenersatz

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9.1 monitorwerbung schließt eine Haftung für Schäden an den im Eigentum des Auftraggebers stehenden Werbematerialien und sonstigen Gegenständen (dies gilt insbesondere auch für Folgeschäden) aus, es sei denn, es trifft sie oder einen ihrer Mitarbeiter bzw. einen Mitarbeiter von monitorwerbung diesbezüglich ein grobes Verschulden oder Vorsatz, welches vom Auftraggeber zu beweisen ist; dies gilt auch für den Fall, dass Daten/Unterlagen vom Auftraggeber monitorwerbung zur Bearbeitung übergeben wurden.

9.2 monitorwerbung schließt weiteres die Haftung für allfällige Ersatz- bzw. Schadenersatzansprüche aus vorübergehenden Einschränkungen oder Störungen der Werbung, aus welchen Grund und welcher Art auch immer aus, es sei denn, es trifft sie bzw. ihren Mitarbeiter ein grobes Verschulden oder Vorsatz. Weiteres übernimmt monitorwerbung keine Gewährleistung dafür, dass die Werbungen stets sichtbar sind. Der Auftraggeber verzichtet auf Ersatzansprüche, weil Werbeflächen zur Wartung, Revision, Reparatur oder aus sonstigen Gründen kurzfristig aus dem Verkehr gezogen werden.

9.3 Für witterungsbedingte bzw. altersbedingte Veränderungen an Werbemitteln wird kein Ersatz geleistet. monitorwerbung ist nicht verpflichtet, die entfernten Werbemittel bzw. Werbeeinrichtungenaufzubewahren und haftet nicht für dadurch entstandene Schäden.

9.4 Eine Haftung für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen.

9.5 monitorwerbung haftet dem Auftraggeber nicht dafür, dass die von ihm in Auftrag gegebenen bzw. übergebenen Werbemittel frei von Rechten Dritter (insbesondere Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen) sind. In keinem Fall ist monitorwerbung verpflichtet, Werbemaßnahmen auf eigene Kosten von Dritter Seite überprüfen zu lassen. monitorwerbung haftet auch nicht für den allfälligen Verlust von Daten bei monitorwerbung oder allfälligen Subauftragnehmern.

9.6 monitorwerbung gewährleistet nicht, dass die vom Auftraggeber übergebenen Daten zur Erfüllung deskonkreten Auftrags ausreichen. monitorwerbung ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber übergebenen Daten auf deren Tauglichkeit für die Erfüllung des jeweiligen Auftrags zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. monitorwerbung wird dem Auftraggeber binnen drei Arbeitstagen nach allfälliger Prüfung mitteilen, ob die übergebenen Daten für die Erfüllung des jeweiligen Auftragsausreichen.

9.7 Sofern der Ausstrahlung der Werbeeinschaltung an gewissen Standorten aus rechtlichen (z.B. Pt. 4) oder tatsächlichen Gründen (z.B. aufgrund von Vereinbarungen von Vertragspartnern mit Dritten) Einschränkungen entgegenstehen, so ist die Agentur berechtigt, die Reichweite durch einen längeren als den vereinbarten Zeitraum der Schaltung der Werbung auszugleichen.

9.8 Befindet sich monitorwerbung mit der Erfüllung ihres Auftrages in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem er monitorwerbung schriftlich eine Nachfrist von zumindest 1 Monat gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

9.8 Der Auftraggeber hat Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen binnen 14 Tagen nach Montage/Beklebung/Installation/Onlinestellung des Werbemittels bei sonstigem Ausschluss geltend zu machen.

9.9 Soweit die Haftung für Schäden bzw. Folgeschäden durch obige Bestimmungen nichtausgeschlossen werden kann, wird sie auf die Höhe des dem gegenständlichen Geschäft zugrundeliegenden Entgelts beschränkt. Jedenfalls aber sind allfällige Schadenersatzansprüche mit einem Betrag von € 5.000,00 beschränkt. Der Auftraggeber verzichtet auf darüber hinausgehende Ansprüche.