6. Platzierung des Werbemittels

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6. Platzierung des Werbemittels

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6.1 Kann eine Werbung an der vorgesehenen Werbefläche aus technischen, organisatorischen, rechtlichen oder betrieblichen Gründen nicht oder nicht durchgehend angebracht oder ausgespielt werden, ist monitorwerbung berechtigt, ohne vorherige Verständigung oder Zustimmung des Auftraggebers oder einer beauftragten Agentur, einen gleichwertigen alternativen Werbestandort bereitzustellen.

Die Ersatzplatzierung erfolgt zu unveränderten vertraglichen Konditionen, insbesondere hinsichtlich Preis, Laufzeit und Buchungsumfang.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Werbefläche oder einen bestimmten Standort besteht nicht, sofern die Ersatzplatzierung nach Art, Lage, Reichweite und Werbewirkung als gleichwertig anzusehen ist.

Der Auftraggeber verzichtet in diesem Fall auf sämtliche Ersatz-, Minderungs- oder Kündigungsansprüche.

6.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind Belegfotos (auch als „Livefotos“ oder „Dokumentationsfotos“ bezeichnet) nicht im Leistungsumfang inkludiert und werden nur gegen gesondertes Entgelt zur Verfügung gestellt.

monitorwerbung behält sich ausdrücklich das Recht vor, Anzahl, Zeitpunkt und Auswahl der Belegfotos nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Die Auswahl richtet sich insbesondere nach technischen, organisatorischen und witterungsbedingten Gegebenheiten sowie nach Umfang und Format der beauftragten Werbeleistung.

Ein Anspruch auf bestimmte Perspektiven, Bildqualität, Tageszeit oder eine bestimmte Anzahl von Bildern besteht – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen – nicht.