5. Ablehnung der Anbringung von Werbung durch den Liegenschaftseigentümer bzw. einer Behörde

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5. Ablehnung der Anbringung von Werbung durch den Liegenschaftseigentümer bzw. einer Behörde

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5.1 Lehnt ein Liegenschaftseigentümer oder eine Behörde die Anbringung oder Ausspielung von Werbung ab oder verlangt deren Entfernung, endet der Vertrag hinsichtlich dieses Vertragsgegenstandes.

5.2 Dem Auftraggeber stehen daraus keinerlei Ersatz- oder Schadenersatzansprüche zu.