4.1 Werbeinhalte, die gegen die guten Sitten (z. B. pornografische oder sexistische Inhalte), gegen das Verbotsgesetz oder gegen Diskriminierungsverbote verstoßen, sind unzulässig.
4.2 Werbeinhalte, die geeignet sind, das Ansehen des Eigentümers der Werbefläche oder der Anlage zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
4.3. Auf digitalen Werbeflächen im Nahbereich von Straßen, die in den Geltungsbereich der RVS 05.06.11 und RVS 05.06.12 fallen, ist das Ausspielen von Bewegtbildern nur eingeschränkt erlaubt.