17.1 monitorwerbung kann sämtliche Erklärungen, an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Adresse mit der Wirkung zustellen, dass sie als dem Auftraggeber zugegangen gelten.
17.2 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit dieser Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der monitorwerbung berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht; unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind durch jene zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
17.3 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien vereinbart, es gilt österreichisches Recht.