15. Außerordentliche Kündigung

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15. Außerordentliche Kündigung

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15.1 monitorwerbung ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe sind insbesondere der Verzug des Auftraggebers mit Zahlungspflichten ausabgeschlossenen Verträgen trotz Mahnung durch monitorwerbung, jeder schwere Verstoß gegenvertragliche Pflichten, insbesondere gegen Punkt 16.1., die Nichteinholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern der Insolvenzverwalter nicht binnen 5 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber monitorwerbung erklärt, dass er das Vertragsverhältnis fortsetzen will, die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, sofern der Auftraggeber nicht binnen 5 Tagen ab Abweisung des Insolvenzantrages erklärt, dass er das Vertragsverhältnis fortsetzen will. monitorwerbung ist weiteres berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, sofern der Standort der Werbefläche in wesentlichen Teilen um- bzw. neu gebaut oder renoviert wird oder sofern der Standort von jenem Betreiber, der Eigentümer der Anlage/Werbefläche ist, selbst benötigt wird oder wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Auftraggeber derart ändern, dass zu mehr als 50% direkt oder indirekt am Auftraggeber andere Personen bzw. Gesellschaften beteiligt sind als bei Abschluss des Vertrages.

15.2 Sofern die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund vom Auftraggeber verursacht wurde, wird die noch aushaftende Vertragssumme bis zum Ende der Abrechnungsperiode bzw. bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit als pauschalierte Schadenersatzleistung (Pönalzahlung) für die der monitorwerbung aus der vorzeitigen Beendigung erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile vereinbart und mit Auflösung des Vertrages sofort zur Zahlung fällig.