13.1 Jede gänzliche oder teilweise Untervermietung und jede sonstige gänzliche oder teilweise Weitergabe der gebuchten Werbeflächen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der monitorwerbung gestattet.
13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Änderung der rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Unternehmen der monitorwerbung sofort schriftlich bekannt zu geben. In diesen Fällen behält sich monitorwerbung vor, einen Neuabschluss des Vertrages zu verlangen.
13.3 monitorwerbung behält sich vor, für ihre Zustimmung zur gänzlichen oder teilweisen Weitergabe der gebuchten Werbefläche bzw. im Fall eines Neuabschlusses des Vertrages in Folge von Änderungen gem. Punkt 15.2 ein gesondertes Entgelt zu verlangen.