11.1 Eine gesetzlich vorgeschriebene Vergebührung des Vertrages geht zu Lasten des Auftraggebers. monitorwerbung wird die Vergebührung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchführen und für die Entrichtung von Gebühren im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß Sorge tragen. monitorwerbung ist berechtigt, diese Gebühren entweder gesondert oder mit der nächsten dieses Objekt betreffenden Faktura in Rechnung zu stellen. Die in Rechnung gestellte Gebühr ist in jeden Fall sofort und ohne jeden Abzug nach Rechnungslegung fällig.
11.2 Sollte die Vorschreibung des Finanzamtes nicht mit dem vom Auftraggeber überwiesenen Betrag übereinstimmen, erfolgt eine Nachverrechnung des Fehlbetrages bzw. die Rückzahlung des Überhanges, auch wenn die Gebühr zuvor von monitorwerbung anders berechnet wurde.